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Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen
der TRICOSAL Bauabdichtungs-GmbH
- im Folgenden: Tricosal -

Auftraggeber
- im Folgenden: AG-

Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Reihenfolge:

a) der Auftrag (Zuschlag) und das Verhandlungsprotokoll
b) die Leistungsbeschreibung im Angebot von Tricosal
c) die Montagebedingungen für die Ausführung von NU-Leistungen gem. VOB von Tricosal
d) die Zusatzbedingungen zum Angebot von Tricosal
e) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
f) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B in jeweils in neuster Fassung)

Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen o. ä. des Auftraggebers haben keine Gültigkeit

Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien z. B. zum Bausoll, zur Leistungszeit oder zu Zahlungsmodalitäten haben Vorrang vor generellen Bestimmungen

1. Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen und deren Veränderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Tricosal verbindlich. Auch telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen sind nur wirksam mit schriftlicher Bestätigung von Tricosal.

Diese Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach der schriftlichen Bestätigung von Tricosal als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Ablichtungen, Zeichnungen, Beschreibung u. dgl.) behält sich Tricosal das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Tricosal zulässig.


2. Bereitstellungsrisiko
AG trägt das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsabschlusses durch Ortsbesichtigung oder Auswertung der Angebotsunterlagen das gesamte Leistungsbild und alle Grundlagen der Preisermittlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Für nicht erkennbare aber sachlich notwendige Arbeiten, die über den erteilten Auftrag hinausgehen, erhält Tricosal eine angemessene und ortsübliche Vergütung. Die Ausführung solcher Zusatzarbeiten ist dem AG schriftlich mitzuteilen. Wenn kein gesonderter Planungsauftrag an Tricosal für eigene Gewerke erteilt ist, hat AG für die gesamte planerische Bereitstellung des Vorhabens (z. B. Architekt, Statiker) zu sorgen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Planung durch Tricosal besteht nicht. Eventuelle Bedenken hinsichtlich der vorgegebenen Ausführungen kann Tricosal dem AG auch mündlich mitteilen.

3. Fristen
Es geltend die Fristen zur Herstellung im Bauvertrag. Einzelfristen in einem Bauzeitenplan sind nur Vertragsfristen, wenn dieses im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist. Fristüberschreitungen, die durch das Verhalten Dritter verursacht worden sind, gehen nicht zu Lasten von Tricosal. Werden durch zeitliche Unterbrechungen, die nicht von Tricosal zu verantworten sind, Zusatzaufwendungen erforderlich, können die Rechte von Tricosal aus § 6 Nr. 6 VOB Teil B bzw. aus § 642 II BGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Tricosal die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. Streik, Aussperrung, Unwetter, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Tricosal oder Unterlieferanten eintreten – hat Tricosal auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen Tricosal, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.


4. Montage - Baufreiheit
Sofern Tricosal mit Bauleistungen beauftragt wird, ist Tricosal berechtigt, diese Arbeiten nach eigenem Ermessen an Dritte zu übertragen. Der vereinbarte Preis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Arbeitsausführung getroffen worden sind. Hilfskräfte und –stoffe sind durch den AG zu stellen. Stemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind vom AG auf seine Kosten und Gefahr auszuführen, wenn diese Leistungen nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von Tricosal gehören. Erforderlicher Baustrom, Wasser, sowie sanitäre Einrichtungen werden kostenlos durch den AG zur Verfügung gestellt.

Vor Beginn der Arbeitsausführung durch Tricosal müssen sämtliche erforderlichen Vorarbeiten durch den AG soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft der Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

Der AG hat sicher zu stellen, dass die notwendigen Arbeiten unter den geltenden Sicherheitsbedingungen ausgeführt werden können, insbesondere muss ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung stehen. Falls notwendig müssen Böschungen angelegt oder ein Verbau errichtet werden. Je nach örtlicher Situation ist eine Wasserhaltung oder Drainage bei drückendem Wasser oder Hanglagen bauseits zu stellen und zu betreiben.

Liegen die Voraussetzung bei dem geplantem Leistungsbeginn nicht vor, verlängert sich die Leistungszeit um den Verzögerungszeitraum.

Regelungen zum Befahren von Grundstücken, Wiederherstellung und Entschädigung von entstandenen Flur- oder Straßenschäden sind Sache des AG und gehen zu seinen Lasten.

Sämtliche Mehrkosten, die durch Behinderung der Transportfahrzeuge zur Baustelle und an der Baustelle entstehen, sowie sämtliche Mehrkosten, die durch ungeeignete Stellplätze entstehen, trägt der AG. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Montagebedingungen für die Ausführungen von NU-Leistungen. Für eigene Mitarbeiter bei der Montage kann der AG ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Preis vornehmen.


5. Abnahme
Nach Fertigstellung der Leistungen und Anzeige an den Auftraggeber ist auf Verlangen von Tricosal eine förmliche Abnahme durchzuführen. Diese kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Die Abnahme ist auch durchzuführen, wenn der AG selbst wegen des Gesamtgewerkes seinerseits erst zu einem späteren Zeitraum z. B. nach Fertigstellung des Gesamtgewerkes vom eigenen Auftraggeber die Abnahme verlangen kann.

Ein Aufschub der Abnahme der Leistungen von Tricosal bis zur Gesamtabnahme der Objektes oder bis zu einer behördlichen Abnahme ist unwirksam. Die Abnahme der Leistungen von Triocsal kann nicht von weiteren Subunternehmerleistungen oder Ereignissen abhängig gemacht werden, die Tricosal nicht beeinflussen kann und die vor allem abhängig sind von einem Tun oder Unterlassen eines Dritten.

Nach Fertigstellung der Arbeiten sind gem. § 12 VOB innerhalb der Frist von 12 Werktagen die Abnahmewirkungen herbeizuführen, nämlich Beweislastumkehr hinsichtlich eventueller Mängel und Fälligkeit der Vergütung.

Mit Nachricht der Fertigstellung an den AG endet die Schutzpflicht von Tricosal hinsichtlich der erbrachten Gewerke, § 4 Abs. 5 VOB nach 12 Werktagen ab Zugang beim AG.


6. Gewährleistung
Für etwaige Sachmängel an Material und Leistungen haftet Tricosal, gem. § 13 VOB Teil B in jeweils gültiger Fassung. Tricosal ist verpflichtet, alle mit Mängeln behafteten Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist unentgeltlich nach eigener Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Wenn die Nacherfüllung in einer angemessenen Frist von Tricosal nicht durchgeführt oder verweigert wird oder eine Nachbesserung nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem AG eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat dieser das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber Tricosal zu mindern. Soweit es sich um Bauleistungen handelt, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Die Pflicht zur Nachbesserung erstreckt sich nicht a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäße Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder), mangelhafter Einbau- und Bauarbeiten durch Dritte, sowie Nichtbeachtung der Montageanleitung; b) auf Mängel, die ohne vorherige Zustimmung von Tricosal durch von dem AG oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.

Der AG hat Tricosal zur Vornahme der Nacherfüllung angemessene Zeit zu geben. Weitere Ansprüche des AG aufgrund mangelhafter Lieferung und Leistung sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn.

Besondere Gewährleistungsfristen für Sondergewerke müssen ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart werden, wobei das Gewerk, für das die verlängerte Gewährleistung gelten soll, exakt zu bezeichnen ist. Die Beweislast für einen von Tricosal verursachten Mangel bei verlängerter Gewährleistung liegt wegen möglicher Planungsmängel, möglicher Verschleißerscheinungen und eventuell von Tricosal nicht zu verantwortenden Materialmängeln alleine beim AG. Eine Regelung, wonach nach Abnahme ein Anscheinsbeweis zu Lasten von Tricosal geltend könnte, ist unwirksam.

Tricosal ist nicht verantwortlich für Vorleistungen anderer Unternehmer oder für die Güte vom AG beigestellter Stoffe oder Bauteile. Tricosal hat lediglich die Prüfungs- und Hinweispflicht gem. § 4 Nr. 3, § 13 Nr. VOB Teil B. Eine weitergehende Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen.


7. Haftung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, haftet Tricosal auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des AG aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss unter b) gilt nicht, soweit die Schäden von Tricosal durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Tricosal beruhen.


8. Kündigungen
Grundsätzlich geltend § 8 Nr. 1 VOB Teil B und § 649 BGB. Einschränkungen der Rechte von Tricosal bei Kündigung durch den Auftraggeber, dass lediglich die bis zur Kündigung verdiente Vergütung hinsichtlich des bis dahin mängelfrei erstellten Leistungsteiles beschränkt wird, sind ungültig. Es verbleibt bei den gesetzlichen Regelungen über die Rechte von Tricosal als Auftragnehmer.


9. Vertragsstrafe
Einer Vertragsstrafenregelung wird insgesamt widersprochen, soweit nicht Ausführungsfristen gem. § 5 Abs. 1 VOB Teil B betroffen sind. Im Übrigen geltend die §§ 339 ff. BGB. Soweit der AG eine unzulässig hohe Vertragsstrafe verlangt, entfällt insgesamt die Verpflichtung von Tricosal, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen.


10. Vergütung
Sollte sich bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsschluss auf Seiten von Tricosal ein Preis- oder Kalkulationsirrtum ergeben haben, wird dieser Irrtum als beachtlicher Erklärungsirrtum bewertet, insbesondere dann, wenn der AG den Irrtum erkannt hat oder wenn sich beide Parteien in einem Irrtum über die der Preisberechnung zu Grunde liegenden Faktoren befunden haben. Tricosal ist berechtigt, den ortsüblichen Preis so zu gestalten, wie er ohne den Irrtum ermittelt worden wäre.

Vergütungsänderungen während der Bauzeit wegen entstehender Lohn- oder Materialpreiserhöhungen sind im Individualvertrag festzulegen. Ein Ausschluss einer derartigen Erhöhungsmöglichkeit durch den AG ist unzulässig. Eventuelle Klauseln des AG, wonach Tricosal das Berufen auf die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt wird, sind unzulässig. Insbesondere kann Tricosal keine Vergütungsänderung im Falle der Erhöhung von Mengen, Fall des § 2 Nr. 3 VOB Teil B, abgesprochen werden.

Ein genereller Ausschluss von Preisänderungen durch den AG ist unzulässig, da Ursachen im Bereich des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekten) liegen können.

Tricosal kann sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und auf die darin angegebenen Vordersätze verlassen, so dass Abweichungen hiervon zu einer Preisanpassung führen.

Einengungen des Vergütungsanspruches von Tricosal für veränderte oder zusätzliche Leistungen durch die Vorgabe, dass zunächst ein schriftliches Angebot vor Ausführung und zusätzlich eine schriftliche Auftragserteilung erforderlich sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich innerhalb einer von ihm vorzugebenen klaren Zeitbestimmung zu einem schriftlichen Angebot – Annahme oder Ablehnung – zu äußern.

Veränderte oder zusätzliche Leistungen sind bei dem zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens, insbesondere bei den vereinbarten Vertragsfristen und auch bei einer eventuellen Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Die Bauzeit wird nach dem Umfang der Änderungen verlängert. Sind die Tricosal übergebenen Unterlagen zur vertraglichen Ausführung nicht vollständig oder stimmen sie nicht mit den örtlichen Bedingungen überein, stehen Tricosal bei Mehraufwendungen bei Vorfinden anderer Verhältnisse zusätzliche Vergütungsansprüche zu.

Werden bei Stundenlohnarbeiten Aufsichtsleistungen durch den AG von Tricosal verlangt oder sind diese nach einschlägigen BG-Bestimmungen oder anderen Bestimmungen erforderlich, steht Tricosal eine angemessen Vergütung für diese Leistungen zu. Werden vom AG Stundenlohnzettel oder Tagelohnberichte unterzeichnet, ist mit der Unterzeichnung ein direktes Anerkenntnis verbunden und jede weitere Überprüfung ausgeschlossen.


11. Abrechnung und Zahlung
Eventuell in der Schlussrechnung nicht aufgeführte Leistungen können auch nach Erstellen der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Ein Ausschluss derartiger Forderungen durch den AG ist unzulässig. Die Rechte des AG sind gewahrt durch § 16 Abs. 3 VOB Teil B – Leistung der Schlusszahlung und vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung -, insbesondere durch § 14 Nr. 4 VOB Teil B – Selbsterstellung der Schlussrechnung durch AG -.


12. Sicherheiten
Leistet Tricosal Sicherheit durch Bankbürgschaft oder wird eine Sicherheitssumme auf Sperrkonto eingezahlt, ist der Sicherheitsbetrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zzgl. üblicher Zinsen an Tricosal auszuzahlen.

Das Recht von Tricosal, eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu beanspruchen bleibt unberührt. Anderes gilt nur, wenn Tricosal andere dem § 648 BGB gleichwertige Sicherungen zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. eine schuldbefreiende Hinterlegung oder die Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft.


13. Nachunternehmervertrag
Ist der AG Haupt- bzw. Generalunternehmer, ist er verpflichtet, an Tricosal gleiche Bestimmungen weiterzureichen, dies er selbst in seinem Vertrag mit dem eigentlichen AG bzw. Bauherren hat. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptvertrag nicht Bedingungen enthält, die für Tricosal als Nachunternehmer unzumutbar sind. Der AG hat, soweit Tricosal betroffen ist, Rechte von Tricosal gegenüber dem AG ordnungsgemäß und rechtzeitig wahrzunehmen. Der AG hat sicher zu stellen, dass Tricosal nicht das Risiko in Bereichen auferlegt wird, welche alleine der Haupt- bzw. der Generalunternehmer erfolgversprechend gegenüber dem AG durchzusetzen zu vermag.

Wird Tricosal als Nachunternehmer des Hauptauftraggebers tätig, wird mit Aufnahme der Arbeiten keinesfalls die Ordnungsgemäßheit früher getroffener Anordnungen, der beigestellten Stoffe oder Bauteile sowie der Vorleistung anderer Unternehmer anerkannt.

Die Abnahme der Leistung von Tricosal hat keine rechtliche Wirkung auf die Abnahme von beigestellten Stoffen, Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zu Lasten von Tricosal.

Unzulässig ist eine Bestimmung des AG, wonach dieser entweder ohne Fristsetzung oder nach übermäßig kurzer Fristsetzung berechtigt sein soll, im Falle der Fehlerhaftigkeit der Leistungen von Tricosal sogleich einen anderen Unternehmer auf Kosten von Tricosal zu beauftragen. Tricosal stehen angemessene Fristen zur Mängelbeseitigung zu für jeden Fall tatsächlich nachgewiesener Mängel.

Auch bei eventuell nicht zeitgerechter Herstellung der Leistung durch Tricosal, tritt kein Verzug ohne besondere Mahnung ein. Ausnahmen ergeben sich aus § 286 II BGB.

Geschuldete Zahlungen des AG können nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser entsprechend dem Auftragsanteil von Tricosal Zahlungen vom eigenen Auftraggeber erhält. Die Fälligkeitsvereinbarungen im Bauvertrag geltend ohne Einschränkung. Der AG trägt das alleinige Vergütungsrisiko im Verhältnis zu Tricosal.

Die Bezahlung objektiv notwendiger oder vom AG veranlasster Zusatzarbeiten ist unabhängig vom Anerkenntnis des Hauptauftraggebers zu leisten.

Gegebene Sicherheitsleistungen von Tricosal sind nach den vertraglichen Vereinbarungen freizugeben losgelöst davon, ob der AG gegenüber dem Haupt- bzw. Generalunternehmer aus dem Hauptvertrag Sicherheiten behält.


14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Tricosal und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Firma Tricosal ist berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

Gerichtsstand für Klagen gegen Tricosal ist Stuttgart.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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